BGH: Auflösung einer mehrgliedrigen Gesellschaft
Urteil vom 08. Dezember 2015 – II ZR 333/14
In seiner Entscheidung vom 08.12.2015 befasst sich der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs mit der Norm des § 235 HGB.
Im Kern geht es in der genannten Entscheidung um die Auflösung einer mehrgliedrigen stillen Innengesellschaft.
§ 230 HGB normiert sowohl Begriff als auch Wesen der stillen Gesellschaft.
Bei der stillen Gesellschaft handelt es sich um eine Innengesellschaft, bei der die Gesellschaft nach außen gerade nicht in Erscheinung tritt. Demnach unterbleibt eine Vertretung der Gesellschafter.
§ 235 HGB ist verortet im zweiten Buch des HGB (Handelsgesellschaften und stille Gesellschaft) unter dem Abschnitt drei (Stille Gesellschaft).
§ 235 I HGB regelt sowohl die Auseinandersetzung als auch das Guthaben: „Nach der Auflösung der Gesellschaft hat sich der Inhaber des Handelsgeschäfts mit dem stillen Gesellschafter auseinanderzusetzen und dessen Guthaben in Geld zu berichtigen.“
§ 235 II und III HGB wiederum normieren das Ergebnis schwebender Geschäfte:
§ 235 II S.1 HGB legt fest, dass die zur Zeit der Auflösung schwebenden Geschäfte von dem Inhaber des Handelsgeschäfts abgewickelt werden. Des Weiteren bestimmt § 235 II S.2 HGB, dass der stille Gesellschafter an dem Gewinn und Verlust, der sich aus diesen Geschäften ergibt, teilnimmt.
§ 235 III HGB klärt abschließend, dass der stille Gesellschafter am Schluss jedes Geschäftsjahrs Rechenschaft über die inzwischen beendigten Geschäfte, Auszahlung des ihm gebührenden Betrags und Auskunft über den Stand der noch schwebenden Geschäfte verlangen kann. Mit dieser Thematik befasst sich die BGH Entscheidung dezidiert.
Folgender Sachverhalt lag der BGH Entscheidung zu Grunde:
Ein atypisch stiller Gesellschafter, der Kläger, hat sich an einer AG mit einem bestimmten Betrag beteiligt. Rechtsnachfolgerin der AG war die Beklagte, eine GmbH & Co. KG.
Später fassten die stillen Gesellschafter der Beklagten den Beschluss, die stille Gesellschaft zu liquidieren.
Das klägerische Begehren war darauf gerichtet, dass die Beklagte ihm sein Auseinandersetzungsguthaben gemäß § 235 I HBG errechnete und auszahlte. (siehe oben)
Im Ergebnis verurteilte der BGH die Beklagte dazu, dem klägerischen Begehren nachzukommen.
In seinem Leitsatz stellt der BGH klar, dass die Auflösung der stillen Gesellschaft, die als bloße Innengesellschaft über kein gesamthänderisch gebundenes Gesellschaftsvermögen verfügt, grundsätzlich zu deren sofortiger Beendigung führt.
Laut BGH findet dies genauso auf die hier vorliegende mehrgliedrige stille Gesellschaft Anwendung, welche als sogenannte „Innen-KG“ ausgestaltet ist.
Dies gilt jedenfalls dann, wenn nur die Auflösung der stillen Gesellschaft beschlossen worden ist.
Mithin entsteht der Anspruch des stillen Gesellschafters gerade nicht erst zu dem Zeitpunkt, zu dem sämtliche Schulden der Beklagten berichtigt sind.