BGH zur Frage der Einlagenrückgewähr
Einlagenrückgewähr – BGH Beschlüsse vom 28. Juni 2016 – II ZR 90/15 , II ZR 91/15
Der BGH behandelt in den genannten Beschlüssen das Recht der Personenhandelsgesellschaft. Entschieden wird über das Vorliegen einer Einlagenrückzahlung eines Kommanditisten.
Der BGH setzt sich mit den Tatbestandsmerkmalen der Norm des § 172 HGB auseinander.
Die Norm des § 172 HGB findet sich in unter Abschnitt 2 des 2. Buches des HGB. Dieser Abschnitt regelt die Kommanditgesellschaft.
§ 172 HGB regelt den Umfang der Haftung des Kommanditisten.
Während die Absätze 1 bis 3 des § 172 HGB die Höhe der Haftsumme normieren, regeln die Absätze 4 bis 5 des § 172 HGB die Rückzahlung der Einlage.
Das Vorliegen der Tatbestandsmerkmale des § 172 IV HGB waren in den genannten Beschlüssen entscheidend.
Nach § 172 IV S.1 HGB gilt die Einlage eines Kommanditisten den Gläubigern gegenüber als nicht geleistet, soweit sie zurückbezahlt wird.
Gem. § 172 IV S.2 HGB gilt das Gleiche, soweit ein Kommanditist Gewinnanteile entnimmt, während sein Kapitalanteil durch Verlust unter den Betrag der geleisteten Einlage herabgemindert ist, oder soweit durch die Entnahme der Kapitalanteil unter den bezeichneten Betrag herabgemindert wird.
§ 172 IV S.3 HGB wiederum normiert, dass bei der Berechnung des Kapitalanteils nach § 172 IV S.2 HGB Beträge im Sinn des § 268 VIII HGB nicht zu berücksichtigen sind.
§ 172 IV HGB, mit dem sich der BGH befasste, ergänzt § 171 I 2. Hs. HGB.
§ 171 HGB regelt die Haftung des Kommanditisten.
Nach § 171 I 1. Hs. HGB haftet der Kommanditist den Gläubigern der Gesellschaft bis zur Höhe seiner Einlage unmittelbar. Nach § 171 I 2.Hs. HGB allerdings ist die Haftung des Kommanditisten ausgeschlossen, soweit die Einlage geleistet ist.
§ 172 IV HGB stellt in diesem Zusammenhang klar, dass das, was zurückgewährt ist, wie nicht geleistet gilt.
Der BGH beantwortete die Frage, wann eine Rückbezahlung der Einlage eines Kommanditisten nach § 172 IV HGB genau vorliegt. Eine Einlagenrückbezahlung wird bejaht, wenn eine Zuwendung an den Kommanditisten stattfand. Durch diese Zuwendung muss dem Gesellschaftsvermögen ein Wert entzogen worden sein, ohne dass eine entsprechende Gegenleistung stattfand.
Eine solche Zuwendung ohne entsprechende Gegenleistung kann auch in einer Leistung im Rahmen eines Austauschgeschäfts bestehen. Ein Beispiel hierfür ist, dass die Gesellschaft von dem Kommanditisten einen Gegenstand zu einem überhöhten Preis kauft.
Im Ergebnis lebt die persönliche Haftung des Kommanditisten dann wieder auf. Die Höhe der Haftung berechnet sich anhand des Unterschiedsbetrags zwischen dem überhöhten Preis und der eigentlich angemessenen Gegenleistung. Der maßgebliche Zeitpunkt wird durch den Erhalt der vereinbarten vertraglichen Leistung bestimmt.